Gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 2018 über Hochschulbildung und Wissenschaft werden die Verfahren zur Verleihung des Professorentitels vom Rat für wissenschaftliche Exzellenz durchgeführt.
- Dokumentationsanforderungen für Anträge auf Verleihung des Professorentitels
- Regeln für die Zahlung von Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zur Verleihung des Professorentitels
Anträge auf Verleihung des Professorentitels ab dem 1. Oktober 2019
Der Rat für wissenschaftliche Exzellenz teilt hiermit mit, dass der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung des Professorentitels gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2018, dem Gesetz über Hochschulbildung und Wissenschaft (Gesetzblatt 2018, Pos. 1668, in der geänderten Fassung), unter Berücksichtigung der folgenden Dokumentationsanforderungen zu erstellen ist:
1. Führende Bewegung.
2. Angaben zum Antragsteller.
3. Kopien von Dokumenten, die den Besitz eines Doktortitels und eines Postdoktortitels bestätigen;
4. Ein Selbstbericht mit einer Beschreibung der herausragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Artikel 227 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, insbesondere einer Beschreibung der als die wichtigsten erachteten Leistungen.
5. Eine Liste der veröffentlichten wissenschaftlichen oder kreativen beruflichen Arbeiten oder eine Dokumentation künstlerischer Leistungen, zusammen mit einem dem jeweiligen Arbeitsbereich entsprechenden Verzeichnis künstlerischer Werke und einer Dokumentation ihrer öffentlichen Präsentation sowie Informationen über:
- Leistungen in der Lehre und wissenschaftlichen Betreuung von Studierenden, Doktoren im Rahmen ihrer Facharztausbildung oder Doktoranden als wissenschaftlicher Betreuer, Betreuer oder Hilfsbetreuer sowie als Mitbetreuer, zusammen mit einer Liste der Dissertationen, die Informationen über die gefassten Beschlüsse zur Verleihung des Doktorgrades oder Informationen über den Bearbeitungsstand der jeweiligen Dissertationen enthält;
- Beteiligung an der Arbeit von Forschungsteams, die Projekte durchführen, die durch inländische oder ausländische Wettbewerbe finanziert werden, und Bereitstellung von Informationen über die dabei ausgeübten Funktionen (Projektleiter, Auftragnehmer oder andere);
- Forschungspraktika in wissenschaftlichen Einrichtungen, auch im Ausland, mit Angabe von Ort, Dauer und Art des Praktikums:
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten an Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen, auch im Ausland;
- Aktivitäten zur Popularisierung von Wissenschaft oder Kunst.
Sind in der Liste gemeinsam verfasste Werke aufgeführt, sollte der Antragsteller seinen individuellen – inhaltlichen – Beitrag zu deren Entstehung genau definieren (z. B. Urheber der Forschungshypothese, Initiator der Forschung, Durchführung spezifischer Forschungsarbeiten, Analyse der Ergebnisse, Erstellung des Artikelmanuskripts usw. ).
6. Informationen über den Ablauf des Verfahrens zur Verleihung des Professorentitels oder über das Verfahren zur Verleihung des Professorentitels, falls der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Verleihung des Professorentitels gestellt hat.
7. Kopien von Werken, die als die wichtigsten Errungenschaften gemäß Punkt 2 gelten.
8. Eine gemäß dem einschlägigen Anhang zum Gesetz vom 18. Oktober 2006 über die Offenlegung von Informationen über Dokumente der staatlichen Sicherheitsorgane aus den Jahren 1933–1990 und den Inhalt dieser Dokumente erstellte Sicherheitsüberprüfung (Gesetzblatt von 2019, Pos. 430, in der geänderten Fassung).
9. Bestätigung der Zahlung der Gebühr an den Rat für wissenschaftliche Exzellenz gemäß Artikel 182 Absatz 1 des Gesetzes.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung des Professorentitels ist zusammen mit den Anlagen in einem Exemplar in Papierform sowie in fünffacher Ausfertigung auf einem elektronischen Datenträger (vorzugsweise einem USB-Stick) einzureichen.
Die unter den Punkten 1, 2, 4, 5, 6 und 8 genannten Dokumente erfordern die Unterschrift des Antragstellers. Elektronische Kopien müssen eine vollständige digitale Wiedergabe der Papierdokumente darstellen, d. h. sie müssen mit der Papierversion identisch sein, einschließlich der Originalunterschriften. Der Rat für wissenschaftliche Exzellenz empfiehlt, außer dem unter Punkt 2 genannten Dokument keine personenbezogenen Daten wie Adresse, PESEL-Nummer usw. anzugeben.
Vorlagen für einzelne Dokumente: Quelle: Council for Scientific Excellence
Verfahren zur Verleihung des Professorentitels bis zum 30. April 2019.
Ab dem 1. Oktober 2018 gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 2018 zur Einführung des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft (Gesetzblatt von 2018, Punkt 1669) .
- Gemäß Artikel 179 Absatz 1 des Gesetzes werden Beförderungsverfahren, die bis zum 1. Oktober 2018 eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den geltenden Bestimmungen fortgeführt. Wird ein akademischer Grad oder Titel nach dem 30. April 2019 verliehen, erfolgt die Verleihung gemäß der in der Verordnung des Ministers für Wissenschaft und Hochschulbildung vom 20. September 2018 über die Bereiche Wissenschaft, wissenschaftliche Disziplinen und künstlerische Disziplinen (Gesetzblatt 2018, Pos. 1818) festgelegten Klassifizierung.
- Gemäß Art. 179 Abs. 2 und 3 des Gesetzes werden im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. April 2019 die Beförderungsverfahren auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen durchgeführt, wobei der Grad oder Titel gemäß der Klassifizierung der Bereiche Wissenschaft und wissenschaftliche Disziplinen sowie künstlerische Disziplinen verliehen wird (Gesetzblatt von 2018, Pos. 1818).
- Gemäß Artikel 179 Absatz 5 des Gesetzes dürfen im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 keine Beförderungsverfahren eingeleitet werden.
Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen eines Kandidaten, der sich um den akademischen Titel eines Professors für medizinische Wissenschaften bewirbt – Anhang zur Resolution Nr. 95/V/2017 des Wissenschaftlichen Rates des Militärinstituts für Medizin vom 15. Februar 2017.
Erforderliche Dokumente im Verfahren zur Verleihung des Professorentitels
Ein Bewerber für eine Professur reicht beim Direktor des Militärmedizinischen Instituts einen Antrag ein, um das Verfahren einzuleiten. Der Kandidat muss dem Antrag folgende Unterlagen (als separate Anlagen) beifügen:
1) Dokumente, die den Besitz eines Doktortitels und eines Postdoktorandenabschlusses bestätigen (zur Einsichtnahme verfügbar) zusammen mit lesbaren Fotokopien;
2) ein Selbstbericht in polnischer und englischer Sprache, der Folgendes enthält:
a) Beschreibung der wissenschaftlichen Leistungen,
b) Informationen über Leistungen im Bereich der wissenschaftlichen Betreuung und Ausbildung junger Mitarbeiter, einschließlich Informationen über:
- Promotionsverfahren, die mit der Verleihung eines Doktorgrades endeten und an denen diese Person als Betreuer oder stellvertretender Betreuer mitwirkte,
- offene Promotionsverfahren, an denen diese Person als Betreuer teilnimmt,
- Gutachten, die im Rahmen von Doktorarbeiten, Habilitationsverfahren oder Habilitationsschriften erstellt wurden,
c) Beschreibung der Aktivitäten zur Popularisierung der Wissenschaft;
3) ein Fragebogen zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen nach Erlangung des Doktorgrades, erstellt nach der in Anhang 2 zur Verordnung, in der angegeben wird, welche dieser Errungenschaften sie für die wichtigste hält;
4) Persönlicher Fragebogen mit Foto, der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Informationen enthält (in zweifacher Ausfertigung) wzor;
5) ein Personalausweis zur Einsichtnahme und eine gut lesbare Fotokopie davon;
6) Der Direktor des Militärmedizinischen Instituts leitet die Unterlagen des Kandidaten an den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates zur weiteren Bearbeitung weiter.
Kurzform des Antrags auf den Professorentitel
Antrag auf Erlangung des Professorentitels
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung des Professorentitels muss zusammen mit den Anlagen sowohl elektronisch als auch in Papierform eingereicht werden. Die elektronische Version des Antrags und die Anlagen müssen mit der Papierversion identisch sein, einschließlich der erforderlichen Unterschriften.
Die in den Punkten 2-4 genannten Anlagen bedürfen der Unterschrift des Kandidaten.